Unbegrenzte Beitragszuwendungen
des Arbeitgebers
Die Zuwendungsmöglichkeiten des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind im Gegensatz zu Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht begrenzt. Dadurch ist die Unterstützungskasse im besonderen Maße für die Gestaltung von Altersversorgungen für hoch bezahlte Fach- und Führungskräfte geeignet, da die vorgenannten Durchführungswege wegen ihrer Aufwandsbegrenzung in den meisten Fällen keine angemessene Versorgung ermöglichen.
Individueller Leistungsplan
In dem individuell auf das Unternehmen zugeschnittenen Leistungsplan wird insbesondere festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Versorgungsberechtigte eine Versorgungsleistung erhalten sollen. Durch Mitarbeiterbeteiligungen im Wege der Entgeltumwandlung erhöht sich zugleich die Identifikation der Mitarbeiter mit den Maßnahmen der Betrieblichen Altersversorgung. Neben individuellen Versorgungsordnungen sind auch einzelvertragliche Versorgungen möglich.
Im Gegensatz zu den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bietet die Unterstützungskasse die Wahlmöglichkeit, neben Rentenleistungen auch Kapitalleistungen zuzusagen.
Periodengerechte Finanzierung
Durch die Rückdeckungsversicherungen mit laufender Beitragszahlung werden die vorgesehenen Leistungen periodengerecht, d. h. in der Zeit, in der der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig ist und die Versorgung "verdient", ausfinanziert. Die Belastung aus der Betrieblichen Alterversorgung wird also nicht auf spätere Zeiträume oder Generationen verschoben und ist somit fester kalkulierbarer Bestandteil der Arbeitsplatzkosten.
Gesonderte Verbuchung
Es können beliebig viele Unternehmen als Trägerunternehmen ihre Versorgung über die VdVA - Unterstützungskasse durchführen. Deshalb liegt es natürlich im Interesse jedes einzelnen Unternehmens, dass ihm durch die Beteiligung anderer Unternehmen keine Nachteile entstehen. Dies wird gewährleistet, indem sowohl die Zahlungen der einzelnen Trägerunternehmen als auch die Leistungen an deren Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter individuellen Rückdeckungsversicherungen zugebucht werden. So wird sichergestellt, dass die Leistungsanwärter und -empfänger ihre vom Trägerunternehmen zugesagten Versorgungsleistungen auch tatsächlich erhalten.
Abzugsfähige Betriebsausgaben
Die Zuwendungen des Unternehmens an die Unterstützungskasse in Höhe der Beiträge für die Rückdeckungsversicherungen sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Insolvenzsicherung
Die deckungsgleiche Rückdeckung der von der Kasse vorgesehenen Leistungen entbindet den Arbeitgeber nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherungspflicht beim Pensions-Sicherungsverein (PSV a. G., Köln). Zu melden sind alle unverfallbaren Anwartschaften und alle Rentner; die notwendigen Daten hierfür liefert die Unterstützungskasse. Damit ist gleichzeitig auch für die Arbeitnehmer eine doppelte Sicherheit gegeben: Die Ansammlung der Mittel wird in bewährter Weise in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen bei gleichzeitiger Risikoabsicherung durchgeführt. Der Pensions-Sicherungsverein sorgt für die Sicherheit unverfallbarer Versorgungsanwartschaften im Falle der Insolvenz des Trägerunternehmens.